Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Binz GmbH & Co. KG
(Stand Juli 2025)
§ 1 Allgemeines:
Vertragsabschluss, Schriftform
Für alle Angebote, Aufträge und Bestellungen gelten die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB).
Diese Bedingungen finden Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend auch „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt).
Abweichende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. Die Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
Sämtliche Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag kommt erst mit einer Bestätigung von uns zustande. Auftragsbestätigungen mittels EDV sind auch ohne Unterschrift rechtswirksam.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen ist bei schriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist.
Es findet neben diesen Bedingungen ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmen- oder Wohnsitz im Ausland hat.
§ 2 Ausführung der Lieferung:
Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB), Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
Zu unserem Dienst am Kunden gehört es, die bestätigten Liefertermine einzuhalten. Umstände höherer Gewalt, welche die fristgerechte Lieferung erschweren, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben. Schadenersatz wegen Lieferverzugs oder Lieferunmöglichkeit kann nur dann geleistet werden, wenn uns mindestens ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.
Ein Liefertermin gilt nur dann als Fixtermin, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Voraussetzungen sind jedoch vollkommene technische Klärung mit dem Kunden, Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Erbringung der vereinbarten Anzahlungen und Erfüllung sonstiger Vorausleistungspflichten. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch unvorhergesehene Umstände gehindert sind, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder Leistung teilweise oder ganz unmöglich, werden wir von der Lieferverpflichtung teilweise oder ganz frei und können entsprechend vom Vertrag zurücktreten.
Teillieferungen sind in einem unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
Der Auftragnehmer ist zu Mehrlieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Kunden zumutbar ist. Als zumutbar gilt vorbehaltlich außergewöhnlicher, vom Kunden nachzuweisender, Umstände des Einzelfalls eine Mehr- oder Minderlieferung bei einer Lieferung bis 500 Stück von 20 %, bis 3.000 Stück von 15 %, über 3.000 Stück von maximal 10 %. Berechnet wird immer die tatsächlich gelieferte Menge.
Fertiggestellte und versandbereit gemeldete Aufträge müssen abgenommen werden. Lehnt es der Auftraggeber ab, die Waren ganz oder teilweise zum vereinbarten Liefertermin abzunehmen, so kann der Auftragnehmer entweder Erfüllung des Vertrages oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern.
§ 3 Palettierung, übriges Verpackungsmaterial:
Der Auftragnehmer führt über die in seinem Eigentum stehenden Paletten und Abdeckplatten, die der Wiederverwendung dienen, für den Auftraggeber ein Palettenkonto. Dieses gibt Auskunft über den Bestand an Paletten und seine Veränderungen. Der Kunde erhält auf Wunsch zur Abstimmung des Saldos einen Auszug des Palettenkontos.
Die Aufzeichnungen im Konto werden aufgrund von Versandbelegen geführt. Der Kunde hat die jeweils empfangenen Paletten zu quittieren.
Bei jeder Lieferung von palettierter Ware hat der Kunde dem Auftragnehmer Zug um Zug die gleiche Anzahl gleichwertiger Paletten zurückzugeben, die er empfangen hat.
Nicht oder beschädigt zurückgegebene Paletten werden mit dem Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt bzw. auf dem Palettenkonto vermerkt.
Mit Ausnahme von Paletten werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 4 Versand:
Annahmeverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber
Soweit keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, erfolgen alle Lieferungen „geliefert benannter Ort“ (DAP gem. Incoterms®). Fertiggestellte und versandbereit gemeldete Aufträge müssen abgenommen werden. Der übliche Versand erfolgt per LKW.
Im Übrigen richten sich die Verantwortung für Versand- und Liefergefahren nach den individuell vereinbarten Regelungen der jeweils gültigen Incoterms.
Es ist Sache des Kunden, auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen versicherbare Risiken zu versichern.
Das Abladen der Ware beim Kunden hat sachgemäß und unverzüglich durch den Kunden mit dafür vom Kunden bereitzustellenden geeigneten Geräten zu erfolgen. Sollen auf Geheiß des Kunden unsere Mitarbeiter oder die von uns für die Belieferung des Kunden eingesetzten Erfüllungsgehilfen mit dem Abladen betraut sein, haften diese Personen nur für grobfahrlässiges Verschulden.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. zusätzliche Logistikkosten) zu verlangen. Mehraufwendungen werden konkret wie angefallen berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als der von uns berechnete Schaden entstanden ist.
§ 5 Höhere Gewalt:
Falls durch Einwirkung höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse (z.B. unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen, Streiks oder mangelnde rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz bestehenden Liefervertrags) die Ausführung des Auftrages verzögert wird, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Störung; der Auftragnehmer haftet für solche Verzögerungen nicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt eines solchen Falles unverzüglich unterrichten. Im Übrigen bleibt der Vertrag unverändert bestehen.
Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
§ 6 Gewährleistung, Haftung, Verjährung:
Unverzüglich, spätestens vor Verwendung der Ware ist diese zu untersuchen. Beanstandungen auf Richtigkeit, Menge und Ausführung der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware schriftlich vorzubringen. Versteckte Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Ein nicht rechtzeitig gerügter Mangel gilt als genehmigt. Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Der Anzeige über die Beanstandung sind Muster der beanstandeten Ware beizufügen; bei berechtigter Mangelrüge trägt der Auftragnehmer die Kosten des Versands. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Auftraggeber unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.
Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
Für Eigenschaften einer Verpackung im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit für einen bestimmten Verwendungszweck haftet der Auftragnehmer nur, wenn dieser Verwendungszweck in dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrag so gemeinsam vorausgesetzt oder ausdrücklich vereinbart war.
Für branchenübliche Abweichungen in der Leimung, Glätte sowie Reinheit der Papiere, Klebung, Haftung und Druck sowie Gewicht übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Branchenübliche Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden. Die Angabe der Maße erfolgt in der Reihenfolge Länge + Breite + Höhe, sie stellen das Innenmaß in Millimeter dar. Als geringfügige Abweichungen gelten Maßtoleranzen +/- 1%, mindestens aber +/- 3 mm. Gewichtsabweichungen, die durch die Toleranz in den qm-Gewichten der Papiererzeugung begründet sind, gelten als handelsüblich. Für Abweichungen in der Papierfarbe, Leimung, Glätte und Reinheit sowie der Druckfarbe haftet der Verkäufer nur dann, wenn sie für den Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar sind. Chromaline sind drucktechnisch nur bedingt farbverbindlich. Wir behalten uns vor, bei Änderung der Rohstoffpreissituation oder bei Engpässen in der Papierversorgung ggf. andere, mindestens gleichwertige Qualitätszusammensetzungen zu liefern. Maßgebend dafür ist die Einhaltung der technischen Eigenschaften, nicht das Flächengewicht oder einzelne Papiergewichte. Die Verarbeitung der Wellpappen-Verpackungen wird branchenüblich durchgeführt.
Bei Farbdrucken übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für branchenübliche Abweichungen in der Farbe. Aufgrund der Verwendung von branchenüblichen Druckfarben kann weder die Lichtechtheit der Farben nach DIN 16525 Wollscala gewährleistet werden noch ein Abfärben der Drucke auf andere Gegenstände ausgeschlossen werden. Der Auftragnehmer übernimmt hier keinerlei Haftung.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Aufragnehmer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Begriff der Kardinalspflicht wird entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Außerdem ist für den Fall eines leicht fahrlässigen Lieferverzuges des Auftragnehmers die Haftung für Verzögerungsschäden auf die Höhe des Auftragswerts begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Für vorsätzliche Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei der Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei der Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. §§ 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
§ 7 Preise, Rechnungserteilung, Fälligkeit, Zahlung:
Zusätzlich zu den genannten Preisen wird die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Ab dem dritten Monat nach Vertragsabschluss behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, wenn Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Der Auftraggeber hat das Recht auf entsprechenden Nachweis.
Der Rechnungsbetrag ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, soweit nicht frühere Rechnungen des Auftraggebers offen stehen, oder innerhalb von 30 Tagen netto.
Die Zahlung hat durch Banküberweisung zu erfolgen.
Rechnungen für sonstige Leistungen, wie z. B. Dienstleistungen, auftragsbedingte Werkzeuge, Druckplatten (Klischeekosten) und Transport- und Lagermittel (z.B. Paletten) sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar.
Eingehende Zahlungen beim Verkäufer werden i. S. d. §367 BGB zunächst für Kosten, dann für Zinsen und schließlich für die Begleichung der ältesten Schuldposten verwendet.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Zahlungsverzug:
Bei Zahlungsverzug werden entsprechende Verzugszinsen jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer bis zur Begleichung der fälligen Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem Vertrag verpflichtet.
Ist der Auftraggeber mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, für ausgeführte Lieferungen sofortige Zahlung und für künftige Lieferungen nach seiner Wahl Vorauskasse oder Zahlung bei Lieferung zu verlangen. Alternativ kann der Auftragnehmer die Stellung banküblicher Sicherheiten verlangen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach seiner Wahl von den mit dem Auftraggeber geschlossenen Lieferverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Auftraggeber die Zahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Empfang einer berechtigten Mahnung geleistet hat. § 10 Ziffer 5 bleibt hiervon unberührt.
Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers werden sofort fällig, wenn der Auftraggeber sich durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens oder sich auf sonstige Weise für zahlungsunfähig erklärt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des vollständigen Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers.
Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Auftraggebers aus, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes zu verwenden bzw. diese zu verarbeiten und zu veräußern. Der Auftraggeber darf sie aber, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
Wird die gelieferte Ware als Packmittel verwendet oder als Packstoff weiterverarbeitet, so erlischt das Eigentum des Auftragnehmers dadurch nicht. Es wird vereinbart, dass eine solche Verwendung oder Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt. Der Auftragnehmer wird Eigentümer oder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der verpackten Waren bzw. der hergestellten Verpackungen.
Als mittelbarer Besitzer der Vorbehaltsware hat der Auftragnehmer das Recht, jederzeit die Geschäfts- bzw. Lagerräume des Auftraggebers zu betreten.
Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.
Werden die gelieferte Ware oder die daraus hergestellten Packmittel weiter veräußert, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Kaufpreisforderung gegen seine Abnehmer bis zur vollständigen Zahlung seiner Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Kaufpreisforderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Wenn der Wert der vorstehenden Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers freigeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allen Zugriffen Dritter auf das Sicherungsgut (Vorbehaltsware und Forderungen) mit Hinweis auf die Rechte des Auftragnehmers zu widersprechen und den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware im üblichen Rahmen zu versichern.
§ 10 Rücktritt:
Uns steht ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, wenn eingeholte Kreditauskünfte über den Kunden ungenügend sind, der Kunde sich mit den ihm obliegenden Leistungspflichten in Verzug befindet oder eine Durchführung des Auftrages das Maß des Zumutbaren übersteigt und ein Verschulden hierfür in der Sphäre des Kunden liegt
§ 11 Datenschutz:
Nach § 26 BDSG wird der Kunde hiermit darüber informiert, dass wir zur Erfüllung unserer Geschäftsaufgaben im Rahmen unserer Geschäftsverbindungen Daten als Hilfsmittel für ein automatisiertes Verfahren für eigene Zwecke verarbeiten.
Zur Vertragsabwicklung in den Vertragsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern verarbeitet die Binz GmbH die Kontaktdaten von Personen ihrer Geschäftspartner im erforderlichen Umfang auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Lieferungsvertrag entstehenden Pflichten bzw. Rechtsstreitigkeiten ist der Ort des Hauptsitzes des Auftragnehmers in Forchheim.
§ 13 Unwirksamkeit von Bestimmungen:
Sollten einzelnen Bestimmungen dieser Bedingungen aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen werden einvernehmlich durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.
Stand: 08/2025
Binz GmbH & Co. KG, 79362 Forchheim